Intergeschlechtlich

Der Begriff intergeschlechtlich bezeichnet Besonderheiten bei der Geschlechtsdifferenzierung. Intergeschlechtliche Körper weisen Merkmale vom weiblichen und vom männlichen Geschlecht auf. Das kann unterschiedliche Merkmale, wie Geschlechtsorgane, Chromosomen oder Hormone betreffen. Personen können beispielsweise mit Eierstöcken und XY Chromosomen oder hohen Testosteronwerten geboren werden. Diese Variationen können etwa die Muskelmasse oder Haarverteilung betreffen und auch erst später im Leben sichtbar werden.

Die körperlichen Variationen von Geschlechtsmerkmalen können, genau wie bei endogeschlechtlichen Personen, auch bei intergeschlechtlichen Personen sehr unterschiedlich sein. Jeder Körper ist anders. Intergeschlechtliche Menschen werden von der Medizin jedoch zu „Syndromen“ erklärt. Viele intergeschlechtliche Personen wurden daher schon im Säuglings- oder Kindesalter operiert oder mit Medikamenten behandelt, um ihr Geschlecht „eindeutig“ zu machen. Inter-Organisationen kritisieren das bereits seit langem, weil die Eingriffe oft nicht medizinisch notwendig und nicht rückgängig zu machen sind und das eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit ist.

2021 wurde ein Gesetz eingeführt, das Kinder vor uneingewilligten geschlechtsverändernden Eingriffen schützt (vgl. § 1631e BGB). Interessenverbände kritisieren dieses als nicht weitreichend genug. So wurde im Gesetz beispielsweise keine verbindliche Teilnahme einer beratenden inter Person festgelegt, sondern nur, dass Eltern diese auf Wunsch beteiligen können.

Intergeschlechtlichkeit hat nicht immer einen Einfluss auf die Geschlechtsidentität. Jemand, der etwa mit den im Beispiel genannten Variationen geboren ist, kann sich als ( cis) Frau oder Mann identifizieren. Andere identifizieren sich als intergeschlechtlich, intersexuell oder  nicht-binär. Nicht-binär und intergeschlechtlich sind zwei unterschiedliche Kategorien, die einander weder automatisch ein- noch ausschließen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 u.a. festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch die geschlechtliche Identität derjenigen schützt, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.