Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, in Kraft getreten in der BRD im Jahr 1949. Die Artikel des Grundgesetzes regeln grundlegend das staatliche System und seine Werte und stehen im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen. Um Teile des Gesetzes zu ändern, müssen zwei Drittel des Bundesrates und Bundestages zustimmen, wobei beispielsweise Artikel 1 nicht verändert werden kann. Dazu gehört auch der allgemeinbekannte Grundsatz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ (Art 1 GG)
Artikel 3 des Grundgesetzes (Art 3 GG) hält fest, dass niemand aufgrund von Abstammung und Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, religiösen oder politischen Anschauungen, Sprache, → Geschlecht oder → Behinderung bevorzugt oder → benachteiligt werden darf. Die → Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor dem Gesetz wird dabei besonders betont. Der Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, wurde durch den Druck der Politikerinnen Frieda Nadig, Elisabeth Selbert, Helene Weber und Helene Wessel aufgenommen, die 1948 aktiv am Entstehungsprozess des Grundgesetzes mitgewirkt haben.
Der zweite Satz des dritten Artikels wurde 1994 hinzugefügt und betont das Gebot, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts aktiv entgegenzuwirken: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ (Art 3 GG). Artikel 3 des Grundgesetzes wird kritisiert, weil er → sexuelle Identität und → Geschlechtsidentität nicht erwähnt. Deshalb schützt er → LSBTIQ-Personen nicht ausreichend.